Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

I. Allgemeines

  1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, gel-
    ten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftraggebers lehnen wir ausdrücklich ab.
    Diese gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
  2. Abweichungen von den Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen
    vorherigen schriftlichen Einwilligung für jeden einzelnen Vertrag.


II. Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie
z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unter-
lagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir den Auftrag des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist
von zwei Wochen annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen
anderen Fällen nach AuDorderung unverzüglich zurückzusenden.


III. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich
    hingewiesen wird.
  2. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Ange-
    bot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder inner-
    halb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen beginnen.
  3. Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druck-
    schriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als
    annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten BeschaDenheitsmerk-
    male, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige
    Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind,
    sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.


IV. Preise

  1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche
    Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in der jeweiligen gesetzli-
    chen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
  3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz
    des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsüb-
    liche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und öDentliche Abgaben zu
    tragen.
  4. Wir behalten uns eine angemessene Erhöhung des Entgelts für den Fall vor, dass sich die bei und
    nach Vertragsabschluss bestehenden, für die Bestimmung des Entgelts maßgeblichen Verhältnisse,
    insbesondere Kosten für Material, staatlich erhöhte Mindestlöhne, Energie, Transport und öDentliche
    Abgaben nicht unerheblich verändert haben.
  5. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Lieferungen in
    Rückstand befindet.
  6. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
    Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, der
    entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht
    durchgeführt werden kann, weil:

6.1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden
       konnte;
6.2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
6.3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
6.4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem
       Bereich Informationstechnik / Unterhaltungselektronik (Consumer
       Electronics) nicht einwandfrei gegeben sind.


V. Lieferung

  1. Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart.
    Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
    eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Be-
    scheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehal-
    ten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet
    sind, kann uns der Auftraggeber zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lie-
    ferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
  3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers
    um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach-
    kommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns gleich aus welchem Grunde haften wir für
    Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt X dieser Bedin-
    gungen.
  4. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  5. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt,
    es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungs-
    termins dem Auftraggeber zumutbar ist.
  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Auftraggeber zumutbar
    sind.
  7. Steht dem Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und set-
    zen wir dem Auftraggeber für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rück-
    trittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
    Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung
    nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird.
    Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auf-
    tragsdurchführung notwendig sind.


VI. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

  1. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht, auch bei Teillie-
    ferungen, auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
    übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk
    verlassen hat.
  2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, bzw. gerät
    der Auftraggeber in Annahmeverzug geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälli-
    gen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber über.
  3. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, bzw. gerät
    der Auftraggeber in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen
    zu verlangen. Die Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Wir sind berechtigt,
    hierfür 0,5 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Die Lagerkosten sind auf insgesamt
    5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Weitergehende Ansprüche
    bleiben unberührt.


VII. Zahlung

  1. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks
    gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung
    und Protesterhebung angenommen.
  2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug so-
    fort fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist der Auftragnehmer im Ver-
    zugsfall berechtigt, für Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz
    sowie eine Pauschale von 40 EUR zu verlangen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt,
    soweit sich der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
  4. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf
    die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  5. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
    festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber
    nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Kaufleu-
    ten ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch
    den Auftraggeber nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festge-
    stellt sind.
  6. Alle unsere Forderungen auch solche aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber werden unabhän-
    gig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des
    Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Auftraggebers oder wenn uns
    sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähig-
    keit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände
    auf Seiten des Auftraggebers schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren
    oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende
    Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszah-
    lung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag
    zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.


VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forde-
    rungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten
    Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen
    auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne
    uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbei-
    tung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber
    steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe-
    haltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Ver-
    bindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigen-
    tumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehalts-
    ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
    als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
  3. Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er
    nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit ande-
    ren Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung ge-
    nannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorge-
    nommene Pfändungen oder sonstige ZugriDe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzei-
    gen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner
    der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Dritt-widerspruchsklage berechtig-
    terweise erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeber seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich
    gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten,
    unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der
    Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer
    erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur Weiter-
    veräußerung nicht ermächtigt.
  4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
    hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
    Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt
    ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergeben.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren
    zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe
    des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
  6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Auftraggeber
    bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich
    des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
  7. Der Auftraggeber ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen
    ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
    aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt
    werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Vo-
    raussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf unser Verlangen
    hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum
    Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen aus-
    zuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige
    an den Schuldner berechtigt.
  8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für
    uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir
    auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflich-
    tet.
  9. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag,
    wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu
    besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht er-
    füllt.


IX. Mangelhafte Lieferung und Gewährleistungsansprüche

  1. Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich nach EintreDen auf Menge, BeschaDenheit
    und zugesicherten Eigenschaften zu untersuchen. ODensichtliche Mängel hat der Auftraggeber unver-
    züglich innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer zu rügen. Versäumt
    der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so ist die Haftung für
    den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl
    des Auftragnehmers eine Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder eine Ersatzlieferung.
  2. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach billigem Ermessen erforder-
    liche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster
    davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.
  3. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen bzw. von vornherein unmöglich ist oder eine für die Nacher-
    füllung vom Auftraggeber schriftlich zu setzender angemessener Nachfrist erfolglos abgelaufen oder
    nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, hat der Auftraggeber das Recht, vom Kaufvertrag
    zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Man-
    gel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  4. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so
    steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auf-
    traggeber nur im Sinne von §§ 280, 281 BGB verlangen.
  5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung oder spätestens mit Beginn der Benutzung der Ware
    durch den Auftraggeber. Die Gewährleistung beschränkt sich nach der Wahl des Auftragnehmers auf
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Auftraggeber dem
    Auftragnehmer nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme eines nicht aussichtslosen
    Nachbesserungsversuches gibt. Sie erlischt ebenfalls, wenn der Auftraggeber die Erfüllung der ihm
    obliegenden Vertragspflichten endgültig verweigert.
  6. Die Gewährleistungspflicht bezieht sich nicht auf Mängel, die auf natürliche Abnutzung, auf fehler-
    hafte, nachlässige oder der Bedienungsanleitung nicht entsprechende Behandlung durch den Auf-
    traggeber, auf übermäßige Beanspruchung, auf mangelhafte Montagearbeit des Auftraggebers oder
    von ihm beauftragte Dritter, auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, auf Transportschäden
    oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Keine Gewährleistung wird übernommen, wenn der Auf-
    traggeber oder ein Dritter ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers Änderungen oder In-
    standsetzungsarbeiten durchführt.
  7. Abweichungen der Ware von Angaben in einem Angebot beigefügten Unterlagen (insbesondere Abbil-
    dungen, Zeichnungen, Größen- und Gewichtsangaben) begründen keine Gewährleistungsansprüche,
    sofern derartige Angaben nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. In diesem Fall sind
    sie – sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet – als annähernd und keinesfalls als zugesi-
    cherte Eigenschaften zu betrachten.


X. Haftungsbegrenzung

  1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer
    mangelhaften Lieferung unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache, unerlaub-
    ten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz vor-
    behaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen nur im Falle des Vorsat-
    zes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Ver-
    tragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch
    ist unsere Haftung ausgenommen der Fall des Vorsatzes auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren
    vertragstypischen Schaden beschränkt.
  2. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausfüh-
    rung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verlet-
    zung anderer vertraglicher Nebenpflichten insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
    Liefergegenstandes im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus-
    schluss weiterer Ansprüche des Bestellers ZiD. 1 und 7, sowie die Regelungen unter X.
  3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns
    vereinbarten Kaufpreises.
  4. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausge-
    schlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. ZiD. 2 bleibt unberührt.
  5. Die in den ZiD. 1- 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der
    Übernahme einer Garantie für die BeschaDenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arg-
    listigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör-
    pers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätes-
    tens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall
    der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch be-
    gründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten
    nicht und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den
    in ZiD. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
  7. Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der
    Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen RückgriDsanspruches des Auftragge-
    bers gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.


XI. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers

  1. Bei Fertigung nach Auftraggeberzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Auftraggebers
    übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese
    Umstände auf den Auftraggeberanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.
  2. Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns we-
    gen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder
    grob fahrlässig verursacht haben.
  3. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach
    seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendma-
    chung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche
    Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass
    der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung
    uns gegenüber zurückzieht. Der Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte
    etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten
    Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unbe-
    rührt.
  4. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsun-
    terlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Auftraggeber nicht zu,
    auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsun-
    terlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.


XII. Materialbeistellung

  1. Für Beistellmaterial vom Auftraggeber wird die gleiche Qualität vorausgesetzt wie für vom Auftragneh-
    mer eingekauftes Material (Liefermenge, Liefertermin, Verpackung etc.). Für nicht ordnungsgemäß
    beigestelltes Material entstehende zusätzliche Kosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt
    werden, insbesondere bei nicht automatengerechter Verpackung, mangelnder Qualität oder verspä-
    teter Belieferung.
  2. Das Beistellmaterial ist zum vereinbarten Liefertermin anzuliefern. Etwaige Mehrkosten beim Auftrag-
    nehmer trägt der Auftraggeber. Aus diesem Grunde verursachte Lieferverzüge gehen zu Lasten des
    Auftraggebers.


XIII. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit
Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist oDen-
kundig.


XIV. Datenschutz
Der Auftragnehmer speichert und nutzt personenbezogene Daten (Firma, Umsatzsteuer-ID, Name,
Adresse, E-Mail, Telefon des Inhabers und der Ansprechpartner) des Auftraggebers zur Abwicklung der ab-
geschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Verarbeitung dieser Daten ist für die Abwicklung des Vertrages
erforderlich. Bei Nichtbereitstellung der Informationen ist die Vertragsdurchführung nicht möglich.
Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetz-
liche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht
werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen.
Folgende Rechtsbehelfe stehen dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung jeweils
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung: das Recht auf Auskunft über die ihn betref-
fenden Daten, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die
Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

XV. Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht be-
rührt.
Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck
des Vertrages am nächsten kommen.


XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten aus oder im Zu-
    sammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen (einschließlich Scheck-
    und Wechselklagen) ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öDentlichen Rechts oder
    öDentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch be-
    rechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen Gericht zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über aus-
    schließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
  3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundes-
    republik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


Stand August 2025

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        02689/3699
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